130 % Regel
Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens? Die 130 % Regel hilft!
Der Kauf eines Autos oder Motorrades birgt auch immer ein finanzielles Risiko. Das zeigt nicht nur der Wertverlust. Auch die Reparaturkosten, die für vermeintliche Lappalien anfallen, reißen ein Loch ins Budget.
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt ist, hat ein Recht auf Schadenersatz von der gegnerischen Versicherung. Wird die Reparatur zu teuer, spricht man jedoch schnell von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann erhalten Sie nur so viel Geld, wie zum Kauf eines Ersatzes notwendig ist.
Anders als beim technischen Totalschaden wäre eine Reparatur jedoch grundsätzlich möglich. In diesem Fall hilft die 130-Prozent-Regel.
wir prüfen ihren fall umgehend
Was ist die 130 % Regel?
Unfälle sind auf unseren Straßen leider keine Seltenheit. Über zwei Millionen Mal kracht es allein in Deutschland pro Jahr. Zum Glück geht der Großteil davon glimpflich aus – bei neun von zehn Unfällen beschränkt sich der Schaden auf das Fahrzeug.
Teuer kann heute jedoch selbst ein unscheinbarer Blechschaden werden. Schließlich gilt das Innenleben moderner Autos als empfindlich. Bei Unfällen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden auf. Eingeschränkt wird das nur, wenn ein Totalschaden vorliegt.
Vom technischen Totalschaden spricht man, wenn das Auto schlicht nicht mehr repariert werden kann. Es ist dermaßen demoliert, dass es Fachleute gar nicht mehr oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in den Originalzustand versetzen können.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dagegen oft sogar dann, wenn das Fahrzeug äußerlich noch fahrbereit aussieht. Dann lohnt sich die Reparatur schlicht aus finanzieller Sicht für die Versicherung nicht. Dafür müssen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeuges liegen.
Spielraum bietet die sogenannte 130-Prozent-Regel. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Versicherung die Instandsetzungskosten auch, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Eine der Bedingungen lautet, dass die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen.
Warum gibt es die 130 % Regel?
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt ist, hat ein Recht auf Schadenersatz. Die gegnerische Versicherung muss somit dafür sorgen, dass sich das Unfallopfer im Falle eines Totalschadens einen geeigneten Ersatz für das demolierte Fahrzeug leisten kann.
Allerdings besteht oft kein Interesse daran, das eigene Auto trotz eines teuren Schadens zu verkaufen. Ein Grund dafür liegt darin, dass Geschädigte nur den aktuellen Wert des Wagens ausgezahlt bekommen. Für die Suche nach einem Ersatz müssen Unfallopfer somit auf den Gebrauchtmarkt ausweichen. Dort einen Wagen zu finden, der dem vorherigen Fahrzeug ähnlich ist, wird zur Mammutaufgabe. Auch steigende Preise führen dazu, dass man sich mitunter mit weniger begnügen muss.
Doch auch andere Gründe sprechen dafür, weshalb Geschädigte an ihrem Fahrzeug hängen. Möglicherweise handelt es sich um das eigene erste Auto, vielleicht lässt es sich besonders gut fahren oder es handelt sich einfach um ein seltenes Modell, das nicht auf dem Gebrauchtmarkt zu finden ist. In diesen Fällen sorgt die 130-Prozent-Regel dafür, dass auch dann Reparaturen am Wagen vorgenommen werden dürfen, wenn diese wirtschaftlich nicht sinnvoll sind.
Gute Verteidigung ist wichtig
Nicht jeder Bußgeldbescheid oder Strafbefehl ist korrekt und unanfechtbar. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München berät Sie und betreibt schnelle Schadensbegrenzung. Sie sollten in jedem Fall rechtzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen und nicht abzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig ist.
Beispiel: So berechnet man die 130 % Regel
Ein Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt ist, bringt auf dem Gebrauchtmarkt aktuell 8.000 Euro. Nach dem Zusammenstoß ist der Wagen nun lediglich noch 2.500 Euro wert. Die gegnerische Versicherung zahlt daraufhin 5.500 Euro aus, da das Unfallopfer zusammen mit dem Verkaufserlös einen zumindest finanziell gleichwertigen Ersatz beschaffen kann. Dies geschieht, da die Reparaturkosten über 5.500 Euro liegen – ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor.
Allerdings möchte das Unfallopfer die 130-Prozent-Regelung geltend machen. Die Reparaturkosten dürfen dabei maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen, also 10.400 € (8.000 € x 130 % = 10.400 Euro).
Beachten müssen Sie allerdings, dass der Minderwert ebenfalls zu den Reparaturkosten zählt. Dieser kann technischer Natur sein (wenn das Auto trotz korrekt durchgeführter Reparatur nicht in den Originalzustand versetzt werden kann). Alternativ kann es sich um einen merkantilen Minderwert handeln, wenn das Fahrzeug zukünftig weniger wert ist, eben weil es sich um einen reparierten, mit Ersatzteilen ausgestatteten Unfallwagen handelt.
Ihre Anwälte für Verkehrsrecht bei HK RECHT
TORSTEN KLOSE
SVEN FROMME
Diese Voraussetzungen gelten für die 130 % Regel
Damit die 130-Prozent-Regel angewendet werden kann, dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bekanntlich um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Daneben gelten allerdings noch weitere Bedingungen.
So muss das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert werden. Greift die 130-Prozent-Regelung nicht, kann das Unfallopfer schließlich mit dem Geld der Versicherung tun, was es möchte. Damit wären somit auch ein Verkauf des Fahrzeuges oder eine Teilreparatur erlaubt. Das ist hier nicht der Fall.
Als Nachweis für die sachgemäße Reparatur dient ein Gutachten. Dieses beinhaltet auch einen Kostenvoranschlag. Nach der erfolgten Reparatur müssen Sie als Unfallopfer der Versicherung eine Rechnung der Werkstatt vorlegen können. Diese soll beweisen, dass die Instandsetzung gemäß dem Gutachten erfolgt ist.
Allerdings sind auch Reparaturen unter Eigenregie möglich. Wer über die Fähigkeit verfügt, sein Fahrzeug selbst wieder in den Originalzustand versetzen zu können, muss sich nicht an eine Werkstatt wenden. Dass die Reparatur fach- und sachgerecht durchgeführt wurde, stellt im Anschluss ein Gutachter fest.
Nach der Instandsetzung müssen Sie das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate nutzen und versichern. Nur so zeigen Sie, dass die Anwendung der 130-Prozent-Regel dem sogenannten Integritätsinteresse dient. Sie beweisen also, dass Sie am Fahrzeug selbst und nicht nur an dessen ursprünglichem Wert interessiert sind.
Warum ein unabhängiger Gutachter Gold wert ist
Natürlich haben Versicherungen kein großes Interesse daran, dass die 130-Prozent-Regel zur Anwendung kommt. Schließlich führt dies mindestens zu Mehrkosten von 30 % – der Restwert des Fahrzeuges wird dabei noch nicht einmal betrachtet.
Versicherungen verfügen über eigene Gutachter, die nicht selten die Reparaturkosten als zu hoch einschätzen. Wenige Euro führen schnell dazu, dass die 130-Prozent-Regel nicht greift. So ergibt sich für Versicherungen ein enormes Einsparpotenzial – und für Sie als Unfallopfer deutliche Nachteile.
Ein unabhängiger Gutachter hilft! Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München vermittelt Ihnen einen Sachverständigen, der ein faires Gutachten erstellt. Dessen Honorar muss die gegnerische Versicherung ebenfalls tragen.
Anwalt Verkehrsrecht München: Jetzt beraten lassen!
Mit der 130-Prozent-Regel versucht man, dem Wunsch vieler Unfallopfer zu entsprechen, ihr eigenes Fahrzeug auch nach einem Totalschaden noch nutzen zu können. Während die Versicherungen in der Anwendung der Regelung erfahren sind, tun sich für Geschädigte zahlreiche Hindernisse auf.
Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München hilft Ihnen dabei, die 130-Prozent-Regel durchzusetzen. Lassen Sie sich jetzt beraten!
Ihr Anruf genügt, wir sind da!
Klicken Sie einfach auf eine der Rufnummern hier auf der Website und rufen Sie uns während der Öffnungszeiten an.
Rasche Terminvereinbarung
Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit und wir werden Ihnen eine Einschätzung geben, ob wir Ihnen behilflich sein können.
Mandant werden
Nur wenn Sie sich aktiv dafür entscheiden, dass wir Sie als Ihr Anwalt beraten und vertreten dürfen, kommt ein Mandatsverhältnis zustande.