Aller Anfang ist schwer. Da dies auch der Gesetzgeber erkannt hat, wird ein im Inland erworbener Führerschein zunächst nur auf Probe erteilt. Der Fahranfänger befindet sich mit Erwerb des Führerscheins und damit der Fahrerlaubnis, in der Probezeit. Diese dauert ohne weitere Vorkommnisse zwei Jahre.
Verkehrsrechtliche Verstöße sind, unabhängig von dem Bestehen und Nichtbestehen einer Probezeit, immer zu ahnden. Wer eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, muss stets mit den vom Gesetzgeber angeordneten Sanktionen rechnen. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis seit einem Monat oder aber seit 30 Jahren hat.
In der Probezeit ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass weitere Führerscheinmaßnahmen folgen. Denn wie der Name Probezeit schon impliziert, muss sich der Fahranfänger im Straßenverkehr zunächst erst bewähren. Bei Verstößen folgen Konsequenzen und die Probezeit verlängert sich.
Welche Verstöße gibt es?
Unterschieden wird bei den für die Probezeit relevanten Verstößen, zwischen A- und B-Verstößen. Bei Verstößen, die lediglich ein Verwarngeld in Höhe von bis zu 55 Euro nach sich ziehen, drohen keine Konsequenzen, hinsichtlich der Probezeit.
A-Verstöße
A-Verstöße sind im Vergleich zu B-Verstößen als schwerwiegender zu klassifizieren. Hierzu zählen auch die meisten Straftaten im Straßenverkehr. Bereits die einmalige Begehung eines solchen Verstoßes hat zur Konsequenz, dass sich die Probezeit um zwei Jahre auf somit insgesamt vier Jahre verlängert. Zudem wird ein Aufbauseminar angeordnet werden.
B-Verstöße
Ein solcher Verstoß wiegt vergleichsweise weniger schwer. Daher wird erst beim zweiten B-Verstoß ein Aufbauseminar angeordnet. Dies gilt ebenso für die Verlängerung der Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre.
Was ist ein A-, was ist ein B- Verstoß?
Folgende praxisrelevante Verstöße kommen beispielsweise in Betracht:
Ein A-Verstoß liegt stets vor bei einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung, einem Vollrausch, einer unterlassenen Hilfeleistung, Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs.
Bei Straftaten aus dem Strafgesetzbuch bleibt für einen B-Verstoß somit regelmäßig nur noch Raum für die fahrlässige Körperverletzung, sowie für die fahrlässige Tötung, wobei für die Einordnung als B-Verstoß auf den der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung zugrunde liegenden Verkehrsverstoß abzustellen ist. Sollte ein schwerwiegender Verkehrsversverstoß zugrunde liegen, so handelt es sich um einen A-Verstoß.
Zu beachten ist auch, dass alle Fahranfänger, unabhängig von ihrem Alter, einem absoluten Alkoholverbot unterliegen, solange die Probezeit noch andauert. Daher sind nicht die typischen Promillegrenzen heranzuziehen, die für erfahrene Fahrer in Betracht kommen, um eine relative (ab 0,3 Promille) oder gar eine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) festzustellen. Es darf nie unter Alkoholeinfluss gefahren werden. Dies gilt im Übrigen auch für Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind.
Wie geht es nach einem oder zwei Verstößen weiter?
Werden zwei B- Verstöße oder wird ein A-Verstoß begangen, so verlängert sich die Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre. Zudem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 200 bis 500 Euro, die von dem Betroffenen selbst zu tragen sind. Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht aus vier Sitzungen mit theoretischen Inhalten und einer Beobachtungsfahrt. Die Sitzungen werden in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen abgehalten.
Wichtig: Das Aufbauseminar ist zwingend durchzuführen. Anderenfalls ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die Konsequenz. Die Fahrerlaubnisbehörde setzt dem Betroffenen eine Frist von meistens zwei Monaten, zur Durchführung des Aufbauseminars.
Ist dies geschehen, so bleibt der Fahranfänger Inhaber seiner Fahrerlaubnis und muss die auf nunmehr vier Jahre verlängerte Probezeit überstehen.
Sollte innerhalb der Fahranfänger nun innerhalb der auf vier Jahre festgesetzten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, wird schriftlich verwarnt und von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Begeht der Betroffene daraufhin einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, so geht die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass dieser nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Fahrerlaubnis wird daraufhin entzogen.
Das bedeutet, dass Fahranfänger, die innerhalb der (verlängerten) Probezeit drei A- oder aber sechs B-Verstöße begehen, die erlangte Fahrerlaubnis wieder verlieren.
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Wer erneut am Straßenverkehr mit seinem PKW teilnehmen möchte, sollte dies zunächst einmal unterlassen. Denn anderenfalls macht man sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar.
Die Fahrerlaubnis kann bei der Fahrerlaubnisbehörde erneut beantragt werden, jedoch darf und wird die Fahrerlaubnisbehörde diese frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilen. Man spricht hier auch von der sogenannten Sperrfrist. Zuvor ist jedoch an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen.
Erneute Probezeit?
Es liegt die Befürchtung nahe, dass nach der durchgeführten MPU und der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, die Probezeit von neuem zu laufen beginnt. Dem ist jedoch nicht so. Die Probezeit wird so fortgeführt, wie sie bestand, als es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kam. Denn mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wird das Weiterlaufen der Probezeit gehemmt.
Im Übrigen finden die im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte keine Berücksichtigung mehr, da die Fahrerlaubnis neu erteilt wird.
Fazit
Im Hinblick auf die gewichtige Bedeutung der Rechtsgüter der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie des Lebens und der Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber sich für die Fahrerlaubnis auf Probe entschieden hat. Wird ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Fahren an den Tag gelegt, so läuft die Probezeit nahezu ereignislos ab und ist nach zwei Jahren beendet.
Werden während der Probezeit Verkehrsverstöße begangen, so ist zu differenzieren, ob es sich um schwerwiegende (A-Verstoß) oder um weniger schwerwiegende (B-Verstoß) handelt. Es kann zu einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommen. Bei weiteren Verstößen droht letztlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinsichtlich der Möglichkeit der Wiedererlangung gilt eine dreimonatige Sperrfrist, während der keine Fahrerlaubnis erteilt wird und der betroffene Fahranfänger, zunächst auf den Beifahrersitz verwiesen werden muss. Anderenfalls macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Sollten Sie Fragen zur Probezeit, Verstößen, dem Entzug, sowie der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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