Juli 7, 2023

Fahren mit Nachweisen von Cannabis im Blut?

Fahren mit Nachweisen von Cannabis im Blut? Streitpunkt – Grenzwert

Die Legalisierung von Cannabis ist eine Thematik, die bereits seit Jahren die Gesellschaft und die Politik beschäftigt und die Meinungen hierzu oftmals spaltet.


Im Fahrerlaubnisrecht stellt Cannabis eine Besonderheit im Vergleich zu sonstigen Drogen dar, da seitens der Fahrerlaubnisbehörde, zumindest bei einmaligem Konsum, eine mildere Handhabe an den Tag gelegt wird. So wird der einmalige Konsum noch keine MPU nach sich ziehen. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, einen Anwalt für Führerscheinrecht hinzuzuziehen.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht besteht ein Streitpunkt, der den Bundestag aktuell beschäftigt. Es geht hierbei um den § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Selbst das Bundesverfassungsgericht war mit dieser Thematik in der Vergangenheit befasst.

Was regelt § 24a Absatz 2 StVG?

In der Vorschrift ist geregelt, dass eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer unter der Wirkung verkehrsrechtlich relevanter Mittel -hierzu zählt auch Cannabis -im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die genannte Substanz im Blut nachgewiesen ist. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Konsum medizinisch veranlasst ist. Näheres zur Einnahme von medizinischem Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr, erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Was ist das Problem mit § 23a Absatz 2 StVG?

Das Problem fällt auf, wenn der Absatz 2 der Vorschrift, mit Absatz 1 verglichen wird. Absatz 1 regelt den Sachverhalt für den Nachweis von Alkohol. So begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut erwischt wird. Im Gegensatz zu Absatz 2, enthält Absatz 1 einen Grenzwert. Genau dies ist der Streitpunkt, der aktuell die Politik beschäftigt. Ist bei § 24a Absatz 2 StVG von einer „Nullgrenze“ auszugehen? Dann wäre jeglicher Nachweis von THC im Blut des Betroffenen ausreichend, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu begründen.

Das ist insbesondere bedenklich vor dem Hintergrund, dass durch den Konsum vom Vortag, noch Nachweise von THC am Folgetag, während der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen können, jedoch die Wirkung des berauschenden Mittels, die die Vorschrift gerade verlangt, nicht mehr gegeben ist.

Die Vorschrift will gerade ahnden, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis steht. Anders als der Wortlaut der Norm es darstellt, liegt die Wirkung gerade nicht immer vor, wenn THC im Blut nachgewiesen wird. Der Konsum kann eben schon am Vortag erfolgt sein. In jedem Fall sollten sie sich bei einem solchen Sachverhalt, von einem erfahrenen Anwalt für Fahrerlaubnisrecht beraten lassen.

Das Bundesverfassungsgericht zieht eine Grenze bei 1,0 ng/ml

Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich bereits im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 zu der Problematik äußern. In dem dort zugrundeliegenden Fall rauchte der Beschwerdeführer am Tag vor der Polizeikontrolle einen Joint. Im Rahmen der besagten Polizeikontrolle konnte ihm schließlich THC im Blut, jedoch mit einem Wert von unter 0,5 ng/ml nachgewiesen werden. Im Laufe des Instanzenzuges wurde die Ansicht vertreten, § 24a Abs. 2 StVG enthalte eine „echt Nullwertgrenze“.

Dem widerspricht das Bundesverfassungsgericht. Der Nachweis geringer Mengen THC im Blut begründet noch nicht zwingend eine Ordnungswidrigkeit. Denn, so das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber ist bei der Entstehung der Norm davon ausgegangen, dass „die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen“.

Bei Cannabis haben sich im Laufe der Jahre jedoch neue Erkenntnisse ergeben. Denn Spuren der Substanz könnten nun mehrere Tage oder gar Wochen nachgewiesen werden. Es ergibt sich dann genau das Problem, dass die Substanz im Blut nachgewiesen wird, der Konsum und damit auch die Wirkung jedoch schon einige Zeit zurückliegt. Das Gericht stellt daher fest, dass nicht jeder Nachweis von THC eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Vorschrift begründet. Der Wert muss derart hoch sein, dass es zumindest möglich scheint, dass der betroffene Fahrer unter der Wirkung der Substanz stand, als er das Fahrzeug führte.

Das Bundesverfassungsgericht führt hier den Wert von 1 ng/ml an.

Der Grenzwert ist Gegenstand einer politischen Diskussion

Diskutiert wird aktuell, den Grenzwert von 1,0 ng/ml anzuheben. Im Bundesverkehrsministerium wird für die Bestimmung des „richtigen“ Grenzwertes eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe eingesetzt.

Die Ampelfraktionen sprechen sich für die Anhebung des Grenzwertes aus.

In der Diskussion steht auch die Anhebung des Grenzwertes auf 3,0 ng/ml. Lediglich die Union fordert, dass der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml beibehalten wird.

Was droht bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

Unabhängig vom jeweiligen Grenzwert, ist bei einer Überschreitung desselben die Rechtsfolge nicht unbeachtlich. Sollte tatsächlich ein derart hoher Wert festgestellt werde, der die Möglichkeit nahelegt, dass der Konsum nicht lange zurückliegt und der Betroffene auch noch unter der Wirkung des Cannabiskonsums steht, so ist mit einer Geldbuße, einer Punkteeintragung im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot zu rechnen. Bei einem erstmaligen Verstoß kann es hierbei schon zu 500 € Strafe, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem einmonatigen Fahrverbot kommen. In einem solchen Fall hilft nur noch die Einlegung eines Einspruchs, der von Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht eingelegt werden sollte.

Fazit

Dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG, anders als in Absatz 1 keinen Grenzwert festgelegt hat, erweist sich in der Praxis als Problem. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es einen Grenzwert geben muss, da bei besonders niedrigen Mengen an THC im Blut, stets die Möglichkeit besteht, dass der Fahrer nicht mehr unter der berauschenden Wirkung steht. Hierbei wurde ein Grenzwert von 1,0 ng/ml angeführt. Aktuell wird in der Politik über die Anhebung des Grenzwertes diskutiert.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis und den verkehrsrechtlichen Besonderheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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