März 25, 2023

Führerschein und Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Führerschein und Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Das Fahren mit dem eigenen PKW ist für viele mit einem Freiheits- und Unabhängigkeitsgefühl verbunden. Es ermöglicht dem Fahrer seinen eigenen Weg unter eigenen Bedingungen zurückzulegen. Umso belastender ist es, wenn es nach einem rechtlichen Vergehen zu mittelfristigen Einschränkungen kommt, ein Fahrverbot angeordnet oder gar die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Oftmals sind die strafrechtlichen Unterschiede nicht bekannt. Es bedarf einer genaueren Aufklärung.

Das Fahrverbot

Im Falle einer Verurteilung kann das Strafgericht ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen. Die Modalitäten hierfür werden im § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) erläutert. Das Fahrverbot kann als eine Nebenstrafe in einem Strafverfahren angeordnet werden. Das Strafverfahren muss nicht zwingend einen Bezug zu einer verkehrsstrafrechtlichen Thematik aufweisen.

In der Regel wird diese Nebenstrafe von den Gerichten angeordnet, um auf den Täter einwirken zu können, wenn es zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erscheint oder, was in der Praxis oftmals relevant sein dürfte, um dadurch das Verhängen einer Freiheitsstrafe zu verhindern.

Spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils, wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen. Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist erhält der Verurteilte den Führerschein wieder. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

Zu unterscheiden ist das Fahrverbot nach § 44 StGB von dem Fahrverbot nach § 25 StVG. Das Fahrverbot nach § 25 StVG berechtigt die Verwaltungsbehörde oder aber das Gericht, in einer Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine davon zu unterscheidende Regelung trifft der § 69 StGB. Dieser regelt die Voraussetzungen des Entziehens der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren. Im Verwaltungsverfahren ist die Fahrerlaubnisbehörde zum Entziehen der Fahrerlaubnis berechtigt, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

§ 69 StGB ermöglicht auch dem Gericht im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn vor allem bei der Begehung von Straßenverkehrsdelikten nach dem Strafgesetzbuch werden erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Führens von Kraftfahrzeugen auftreten.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist weitaus schwerwiegender für den Verurteilten als das Fahrverbot nach § 44 StGB. Denn diese hat zur Folge, dass der Führerschein abgegeben werden muss und nicht mehr ausgehändigt wird. Die Fahrerlaubnis muss nach Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrfrist, bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Gegebenenfalls muss bei der Neubeantragung der Nachweis über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung eines Fahrverbotes besteht darin, dass § 69 Abs. 1 S. 1 StGB für die Tat einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder aber die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verlangt. Aus der Tat selbst muss sich ergeben, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der Täter muss nach der Überzeugung des Gerichts also zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Dies ergibt sich meist aus dem Zusammenhang zwischen der Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder der oben genannten Pflichtverletzung.

Bei der Begehung bestimmter Straßenverkehrsdelikte, sieht das Gesetz eine Vermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Wird der Täter aufgrund der Begehung eines solchen Straßenverkehrsdelikts verurteilt, so wird es wegen der gesetzlichen Vermutung auch in aller Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Delikte der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder aber, unter bestimmten Voraussetzungen, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB.

Damit nicht genug – es folgt die Sperrzeit

Natürlich wäre es nicht erfolgsversprechend, wenn der verurteilte Täter nach der Entziehung der Fahrerlaubnis umgehend bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung beantragen könnte. Daher erlaubt § 69a StGB es dem Gericht, eine sogenannte Sperrzeit zu verhängen. Während dieser Sperrzeit darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperrzeit beträgt mindestens sechs Monate. Ein weiterer Unterschied zum Fahrverbot. Denn dieses wird für maximal sechs Monate ausgesprochen. Die Sperrfrist kann bis zu fünf Jahre betragen. Wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, so kann auch eine Sperre für immer angeordnet werden. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Wurde gegen den Täter innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine Sperrfrist angeordnet, so beträgt das Mindestmaß der Sperre ein Jahr.

Die Zeit, in der die Fahrerlaubnis dem Betroffenen bereits nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entzogen wurde, wird auf das Mindestmaß der Sperre angerechnet.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits vor rechtskräftiger Verurteilung durch das Strafgericht, kann dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Ermittlungsrichter kann durch Beschluss bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch nach durchgeführter Hauptverhandlung im Urteil entzogen wird. Es erfolgt quasi eine Vorabprüfung des § 69 StGB durch den Ermittlungsrichter.

Diese darf, bis es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, natürlich nur so lange aufrechterhalten werden, als dass solche dringenden Gründe bestehen. Ist der Grund weggefallen oder sollte das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis letztlich doch nicht entziehen, so ist auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

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