Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – Wissenswertes
Hat der Führerscheininhaber in der Vergangenheit bereits die theoretische und praktische Fahrprüfung bestanden und ist auch nicht verkehrsrechtlich auffällig geworden, so geht die zuständige Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass die jeweilige Person zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist. Schließlich sind die erforderlichen Nachweise durch das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung in der Fahrschule erbracht.
Jedoch können sich im Laufe der Zeit auch Zweifel seitens der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, wenn dieser entsprechende Tatsachen bekannt werden.
Dies ist insbesondere bei einer auftretenden Drogen- oder Alkoholproblematik, aber auch bei auffälligen Verhaltensweisen, wie beispielsweise gesteigerter Aggressivität der Fall.
Die Anordnung einer MPU zu vermeiden ist im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten und der nicht allzu hohen Chancen des erfolgreichen Bestehens, erstrebenswert. Hierbei sind Ihnen Ihre Anwälte für Verkehrsrecht behilflich.
Bestehende Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Eine MPU wird von der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht gezogen, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Wann jemand geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wird in § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrgesetzes (StVG) geregelt:
„Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“
Zu differenzieren ist hierbei also zwischen körperlicher, geistiger und charakterlicher Eignung. Sollten Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auftreten, so wird die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eine MPU in Erwägung ziehen.
Der Begriff der Eignung ist zudem auch in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt, vorrangig in den §§ 11, 13, 14 FeV.
Alkoholmissbrauch
Da Alkoholabhängigkeit in der Regel als Krankheit gewertet wird, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei Bestehen eines solchen Verdachts kein medizinisch-psychologisches, sondern ein ärztliches Gutachten an.
Eine MPU kommt jedoch in Betracht, wenn der Verdacht des Bestehens eines Alkoholmissbrauchs besteht. Denn der Alkoholmissbrauch deutet auf die charakterliche Nichteignung hin. So ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU immer an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr gefahren wird.
Doch bereits ab 1,1 Promille kann eine MPU angeordnet werden, was auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Sollte sich beispielsweise bei einer Polizeikontrolle feststellen, dass auch bei 1,1 oder mehr Promille, keinerlei Ausfallerscheinungen bei dem Betroffenen auftreten, kann vermutet werden, dass eine gewisse Trinkfestigkeit besteht, die auf dauernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen ist.
Drogenkonsum
Neben dem Missbrauch von Alkohol, wirft auch der Konsum von Drogen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Cannabis und den sogenannten harten Drogen.
Harte Drogen sind gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV alle Betäubungsmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, mit Ausnahme von Cannabis. Bereits der einmalige Konsum reicht aus, um Zweifel an der Eignung zu begründen. Es gibt hier keinen weiteren Spielraum. Auch die Angabe, zum ersten Mal eine solche Droge konsumiert zu haben, wird eine MPU nicht verhindern können.
Anders liegt der Fall bei Cannabis. Hier muss unterschieden werden. Bei ein- beziehungsweise erstmaligem Konsum, wird eine Nichteignung nicht vermutet, weswegen keine MPU angeordnet wird. Daneben gibt es noch die Fälle der gelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme. Regelmäßiger Cannabiskonsum liegt gemäß der Rechtsprechung vor, wenn nahezu täglich, wenigstens fünfmal in der Woche Cannabis konsumiert wird. In einem solchen Fall wird stets die Anordnung einer MPU erfolgen. Alles andere fällt unter die Rubrik der gelegentlichen Einnahme von Cannabis. Hier kann die Anordnung einer MPU nur umgangen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.
Sonstige Fälle
Darüber hinaus kann eine MPU in den sonstigen in § 11 Abs. 3 FeV geregelten Fällen angeordnet werden. Beispielsweise wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen wurde, ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen, es zu einer erheblichen Straftat oder wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gekommen ist, oder aber wenn Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahreignung bekannt werden, die auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen.
Wie läuft eine MPU ab?
Sollte es tatsächlich zur Anordnung einer MPU gekommen sein, so ist es wichtig, bereits vorab zu wissen, was einen erwartet.
Die MPU setzt sich zusammen aus einer medizinischen Untersuchung, einer psychologischen Begutachtung und der Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit.
Bei der medizinischen Untersuchung wird es regelmäßig darum gehen zu untersuchen, ob Abhängigkeiten bestehen, wobei ein Gespräch erfolgt und körperliche Untersuchungen vorgenommen werden. Hierbei wird es auch um die Nachweisbarkeit von Suchtstoffen gehen.
Bei der psychologischen Begutachtung wird das frühere Fehlverhalten aufgearbeitet, die aktuelle Situation erörtert und auch thematisiert, wie eine Wiederholung des Fehlverhaltens in der Zukunft ausgeschlossen werden kann.
Schließlich wird die Leistungsfähigkeit des Betroffenen getestet, beispielsweise wie schnell dieser reagiert oder wie es um das Reaktionsvermögen steht.