Rechtsmittel im Fahrerlaubnisrecht
Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde fallen nicht selten zuungunsten des Betroffenen aus. Diese fragen sich daraufhin zu Recht, wie gegen solche Maßnahmen rechtswirksam vorgegangen werden kann. Bei solchen, den Betroffenen belastenden Maßnahmen, handelt es sich in der Regel um Verwaltungsakte.
Ob ein Widerspruchsverfahren, also ein gesondertes Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde durchzuführen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Im Freistaat Bayern können Sie, sofern Sie mit einer Maßnahme der Behörde nicht einverstanden sind, Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben, sofern keine personenbezogene Prüfungsentscheidung vorliegt.
Es muss sich hierbei auch nicht zwingend um die, den Betroffenen vergleichsweise stark einschränkende Entziehung der Fahrerlaubnis handeln. Die Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörde ergeben sich größtenteils aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde kann daher zum Beispiel die Erteilung oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis mit der Verhängung von Auflagen verknüpfen. Auch die Anordnungen von bestimmten Untersuchungen können vorgenommen werden.
Ziel ist es stets, die Angelegenheit außergerichtlich mit der Fahrerlaubnisbehörde klären zu können. Hilft dies nicht weiter, so bleibt oftmals nur der Weg zum Verwaltungsgericht.
Doch Achtung: Nicht jede belastende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist anfechtbar. So ist beispielsweise eine Eintragung ins Fahreignungsregister - die berühmt berüchtigten Punkte in Flensburg – nicht geeignet, um die Einlegung einer zulässigen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu begründen.
Wie gehe ich vor, wenn eine belastende Maßnahme verhängt wird? Klassiker: Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hierbei handelt es sich unstreitig um einen Verwaltungsakt, der innerhalb von einem Monat nach dessen Bekanntgabe mit der sogenannten Anfechtungsklage angegriffen werden kann (Im Freistaat Bayern). Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Anordnung rechtswidrig war und Sie in Ihren Rechten verletzt sind, so wird die Anordnung, also der Verwaltungsakt durch das Urteil des Gerichts aufgehoben.
Natürlich ist dieser Weg nur erfolgsversprechend, wenn tatsächlich keine rechtliche Grundlage dafür bestand, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Sollte beispielsweise durch Fahrauffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde der Verdacht aufkommen, dass Sie nicht zum Führen eines Fahrzeuges im Verkehr geeignet sind und Sie einer Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachkommen, die dazu gedacht ist, diese Zweifel zu beseitigen, so darf diese von der Nichteignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Wichtig ist also, dass bereits im Vorfeld, bevor es überhaupt zu einer solch belastenden und einschneidenden Maßnahme kommt, Schadensbegrenzung betrieben wird und eine bestmögliche Kooperation mit der Fahrerlaubnisbehörde stattfindet.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Berufung statthaft.
Wie sieht das Vorgehen aus, wenn ich eine Maßnahme von der Fahrerlaubnisbehörde begehre?
Haben Sie einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt und bleibt diese daraufhin untätig oder verwirft Ihren Antrag, so ist auch hierfür zunächst zu empfehlen, die Angelegenheit, unter Umständen unter Hinzuziehung eines Anwalts, mit der Fahrerlaubnisbehörde zu klären.
Liefert auch dies keinen Erfolg, so kann eine Verpflichtungsklage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen werden.
Auch hier ist natürlich Voraussetzung, dass die Versagung rechtswidrig war, da Sie einen Anspruch gehabt hätten. Beispielsweise wenn ein Nachweis darüber erbracht wurde, dass Sie zum Führen eines Fahrzeuges, gegebenenfalls bestimmter Fahrzeugklassen, geeignet und befähigt sind.
Für die Untätigkeitsklage ist zu beachten, dass diese erst zulässig ist, wenn sie nach dem Ablauf von drei Monaten nach der Antragstellung erhoben wird. In Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren vor der Behörde durchzuführen ist, ist die Untätigkeitsklage erst statthaft, drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs.
Empfohlenes Vorgehen:
Grundsätzlich gilt, dass Gerichtsverfahren vermieden werden sollen, wenn es denn möglich ist. Sollten Sie Post von der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, sich nicht sicher sein, wie Sie damit umgehen sollen und rechtliche oder praktische Fragen haben, zögern Sie nicht sich mit der Fahrerlaubnisbehörde und Ihrem Anwalt in Verbindung zu setzen.