Zur Wichtigkeit von Vollmachten
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat entschieden, dass beim Ausbleiben vom Übersenden einer auf den Anwalt lautenden Vollmacht die Behörden auch direkt an die Beteiligten (und nicht seinen Anwalt) zustellen können.
Wenn also eine Vollmacht nicht vorliegt, erhält der Beteiligte einen Bescheid. Ist in diesem Bescheid eine Rechtsmittelfrist zu notieren, dann läuft die Rechtsmittelfrist für den Bescheid mit Zugang an den Beteiligten. Ist die Kommunikation zwischen Beteiligtem und seinem Anwalt unterbrochen, kann es sein, dass dadurch die Fristen nicht oder fehlerhaft notiert werden und Rechtsmittel verpasst werden.
Es zeigt sich also einmal mehr, warum grundsätzlich Vollmachten vorgelegt oder nach Aufforderung nachgereicht werden müssen/sollen. Allein die Kenntnis der Behörde, dass ein Anwalt in einem Verfahren beteiligt ist, verpflichtet die Behörden noch nicht, ausschließlich an diesen zuzustellen. § 7 VwZG setzt das Vorhandensein von Bevollmächtigten voraus und differenziert wegen der Rechtsfolgen danach, ob eine Vollmacht vorliegt oder nicht.
Gerade in Fällen des Fahrerlaubnisrechts kann die Verwaltungsbehörde also weiterhin an den Beteiligten zustellen, der Anwalt geht leer aus und kann auch nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel einlegen, wenn er vom Beteiligten (seinem Mandanten) nicht umfassend informiert wird.
Torsten Klose