Fahrerflucht

Fahrerflucht vorgeworfen? Das müssen Sie jetzt wissen!

Pro Tag kommt es auf deutschen Straßen über 60.000-mal zu einem Unfall. Auch wenn die meisten davon glimpflich ausgehen, muss sich um die Schadensregulierung gekümmert werden. Zum Problem wird das, wenn einer der Beteiligten gar nicht am Unfallort anzutreffen ist.

Ob aus einem Irrtum, wegen des Schocks oder mit voller Absicht: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gilt als Straftat. Wird man dieser Tat beschuldigt, sollte man es somit unbedingt ernst nehmen. Wir zeigen, welche Strafen nach einer Fahrerflucht drohen, wann die Versicherung zahlt und wie Ihr Anwalt für Verkehrsrecht hilft.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München

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Was ist Fahrerflucht?

Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht meinen dasselbe: das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Als fahrerflüchtig gilt derjenige, der an einem Unfall beteiligt ist und die Unfallstelle vorzeitig verlässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Verursacher oder Geschädigter ist. Damit der Tatbestand gilt, muss die Unfallflucht allerdings im Straßenverkehr stattfinden. Schuldig machen können sich somit alle Verkehrsteilnehmer – also auch Radfahrer, E-Scooter-Fahrer oder Fußgänger.

Doch ab wann ist es erlaubt, die Unfallstelle zu verlassen? Zunächst müssen alle Beteiligten die Möglichkeit haben, die Personalien, die Fahrzeugdaten und Informationen zum Unfallhergang festzuhalten. Ist kein Geschädigter an der Unfallstelle anzutreffen, weil es sich beispielsweise um einen Parkrempler handelt, muss zumindest eine angemessene Zeit gewartet und eventuell die Polizei verständigt werden.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gilt als Straftat. Somit drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen. Strafbar ist die Fahrerflucht in jedem Fall – unabhängig davon, ob nur ein kleiner Blechschaden oder ein Personenschaden vorliegt. Auswirkungen hat das jedoch in der Regel auf die Höhe der Strafe.

Welche Strafen drohen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Da es sich bei der Unfallflucht um eine Straftat handelt, entscheidet nicht der Bußgeldkatalog über die Höhe der Strafe. Das ist dagegen Sache des Gerichts. Im Einzelfall kann das Strafmaß somit variieren.

Laut § 142 des Strafgesetzbuches zieht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mindestens eine Geldstrafe und maximal eine Freiheitsstrafe von drei Jahren nach sich. Gleichzeitig sieht das Gesetz eine Milderung der Strafe vor, wenn sich Beschuldigte innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden und die Aufnahme des Unfallgeschehens nachträglich ermöglichen. Das trifft allerdings nur bei Unfällen mit geringem Sachschaden außerhalb des rollenden Verkehrs zu. Die landläufige Meinung, dass dadurch der Vorwurf der Fahrerflucht fallengelassen wird, erweist sich nicht als wahr.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht selbstständig über das Strafmaß. Das Verlassen des Unfallortes zählt allerdings zu den häufigsten Delikten im Straßenverkehr. Dabei führen die meisten Unfälle nur zu einem Blechschaden. Deshalb haben sich einheitliche Grenzen durchgesetzt.

Beträgt der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten weniger als 600 Euro, wird das Verfahren in der Regel gegen eine Geldauflage eingestellt. Durch die Einstellung drohen zudem weder Punkte noch ein Fahrverbot.

Ab einem Schaden von 600 Euro werden Beschuldigte überwiegend zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsgehaltes verurteilt. Auch ein dreimonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg warten dann.

Beläuft sich der Schaden auf mindestens 1.300 Euro, werden noch höhere Geldstrafen verhängt. Auch drohen dann drei Punkte in Flensburg sowie der Entzug der Fahrerlaubnis, die erst nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten wieder beantragt werden kann. Bei hohen Sachschäden entscheidet das Gericht individuell, Freiheitsstrafen kommen insbesondere bei Wiederholungstätern sowie Verursachern von Personenschäden infrage. Grundsätzlich kann das Gericht jedoch schon bei Bagatellschäden zu harschen Sanktionen greifen.

Gute Verteidigung ist wichtig

Nicht jeder Bußgeldbescheid oder Strafbefehl ist korrekt und unanfechtbar. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München berät Sie und betreibt schnelle Schadensbegrenzung. Sie sollten in jedem Fall rechtzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen und nicht abzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig ist.

Nach einem Unfall gilt die Wartepflicht

Nicht jeder Unfall findet im rollenden Verkehr statt. Nach einem Rempler auf dem Parkplatz ist der Geschädigte oft nicht anzutreffen. Jetzt nur die Kontaktdaten hinter den Scheibenwischer zu klemmen und weiterzufahren, ist nicht zulässig und gilt ebenso als Unfallflucht. Stattdessen müssen Sie eine angemessene Zeit warten.

Doch welche Zeit gilt überhaupt als angemessen? Im Allgemeinen spricht man von einer Wartezeit von 30 Minuten. Diese kann sich abhängig von den Umständen jedoch verlängern oder verkürzen. Bei einem Wagen, dessen Parkschein bald abläuft, ist mit einer baldigen Rückkehr des Besitzers zu rechnen. Dagegen hilft das Warten im Wohngebiet bei Nacht nur wenig. Ähnliches gilt, wenn Sie statt eines Autos ein Verkehrsschild treffen.

Sollte der Geschädigte rechtzeitig auftauchen, können Sie nun mit der Aufnahme aller Daten beginnen. Erscheint jedoch niemand, hinterlassen Sie ihre persönlichen Daten am Unfallwagen und melden sich daraufhin umgehend bei der nächsten Dienststelle der Polizei.

In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Sie den Unfallort ebenfalls früher verlassen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie die Polizei dazu auffordert. Auch zur Behandlung von Verletzungen dürfen Sie sich vom Ort des Geschehens entfernen.

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Unfall nicht bemerkt: Was droht jetzt?

Die meisten Unfälle hinterlassen kaum mehr als einen kleinen Blechschaden. Wenn die Fenster geschlossen sind und Musik läuft, bekommt man sie deshalb oft auch gar nicht mit. Macht man sich dennoch wegen Fahrerflucht strafbar?

Fahrerflucht ist nur dann strafbar, wenn Sie sie vorsätzlich begangen haben. Sie müssen den Unfall somit bemerkt und sich aktiv dazu entschieden haben, den Unfallort zu verlassen. Fahrlässigkeit wird dagegen nicht bestraft.

Den Unfall nicht bemerkt zu haben, gilt allerdings als typische Schutzbehauptung vor Gericht. Daher sollten Sie sich absichern und sich von einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht beraten und vertreten lassen.

Zahlt die Versicherung bei einem Unfall mit Fahrerflucht?

Ist der Verursacher eines Unfalls bekannt, übernimmt die Versicherung auch im Falle einer Unfallflucht die Kosten der Geschädigten. Schäden des Verursachers übernimmt jedoch die Vollkaskoversicherung nicht.

Im Normalfall nimmt die Versicherung den Unfallflüchtigen später in Regress. Bis zu einer Grenze von 5.000 Euro muss dieser somit dann die Kosten für das Unfallopfer aus eigener Tasche begleichen.

Zum Problem für Unfallopfer wird es, wenn der Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann. Hier hilft nur ein Vollkaskotarif. Da der Zusammenstoß ohne Verursacher allerdings rein rechtlich nicht als unverschuldeter Unfall zählt, kann sogar eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts drohen.

Anwalt Verkehrsrecht München: Soforthilfe vom Experten

Unfallflucht ist eine ernstzunehmende Anschuldigung. Hohe Geldstrafen drohen, in manchen Fällen sind sogar Freiheitsstrafen möglich. Noch schwerer als die Geldstrafe wiegt für viele jedoch der Verlust der Fahrerlaubnis.

Daher sollten Sie sich umgehend beraten lassen. Als Experten für Verkehrsrecht stehen wir von der Kanzlei Klose in München sowohl Beschuldigten als auch Geschädigten im Falle des Vorwurfs der Unfallflucht zur Seite.

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