Trunkenheitsfahrt

Trunkenheitsfahrt: Welche Strafen warten bei Alkohol am Steuer?

Der Genuss von einem Bier oder einem Glas Wein führt wohl nur bei den Wenigsten dazu, dass sie die Beherrschung verlieren. Was viele nicht wissen: Die Grenze von 0,5 Promille ist da schon oft überschritten. Besonders für Autofahrer ist das wichtig. Schließlich gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss als Verstoß, der mit harten Konsequenzen belegt ist – sogar der Führerschein steht auf dem Spiel.

Ab wann spricht man von einer Trunkenheitsfahrt? Wann liegt sogar eine Straftat vor? Und welche Konsequenzen drohen? Der folgende Ratgeber gibt die Antwort!

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Fahren unter Alkoholeinfluss: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Die Trunkenheitsfahrt zählt zu den häufigsten Vergehen im Straßenverkehr. Circa 100.000 Mal pro Jahr werden Personen in Deutschland beim Fahren unter Alkoholeinfluss erwischt. Hinzu kommen jährlich noch einmal etwa 50.000 Drogenverstöße.

Das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss gilt als Vergehen, das sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat geahndet werden kann. Abhängig ist das davon, ob die Person am Steuer noch als fahrtüchtig gilt. Ist das der Fall, spricht man nur von einer Ordnungswidrigkeit – so drohen weder Geld- noch Haftstrafe. Auf hohe Bußgelder und Fahrverbote müssen sich Beschuldigte dennoch einstellen.

Ab wann man als fahruntüchtig gilt, regeln im Falle des Alkoholkonsums die Promillegrenzen. Wer bereits Ausfallerscheinungen beim Fahren zeigt, kann jedoch schon bei einer deutlich geringeren Menge an Alkohol im Blut nach § 316 bestraft werden. Der Großteil der Alkoholvergehen im Straßenverkehr wird auf dieser Grundlage als Straftat eingestuft.

Anders verhält es sich mit dem Fahren unter Drogeneinfluss. Abgesehen von Cannabis gilt hier eine Null-Toleranz-Politik. Schon kleinste Mengen Drogen im Blut führen zu Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog. Allerdings wird die Strafbarkeit hierbei nicht anhand einer standardisierten Tabelle eingeschätzt. Die Fahruntüchtigkeit muss stattdessen eindeutig bewiesen werden. Somit führen nur die wenigsten Drogenvergehen im Straßenverkehr zu einem Gerichtsurteil.

Die Promillegrenzen im Straßenverkehr

Jeder Autofahrer kennt die Grenze von 0,5 Promille. Ab dieser gelte das Fahren unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit, vorher müsse man sich keine Sorgen machen. Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Trunkenheitsfahrt schon ab 0,3 Promille sanktioniert werden und sogar als Straftat gelten.

Ab 0,3 Promille tritt im Straßenverkehr die relative Fahruntüchtigkeit ein. Der Alkoholwert allein ist zwar noch nicht strafbar, können dem Fahrer jedoch Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, droht ein Strafverfahren.

Ab 0,5 Promille liegt dagegen in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Nun müssen Beschuldigte mit hohen Geldbußen rechnen, die sich im Wiederholungsfall sogar noch einmal erhöhen. Auch Punkte und Fahrverbote drohen jetzt.

Unabhängig von Ausfallerscheinungen und Fahrfehlern gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille in jedem Fall als Straftat. Nun liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Geld- und Freiheitsstrafen sind dann möglich, doch auch verkehrsrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen. Statt mit einem befristeten Fahrverbot müssen Beschuldigte nun sogar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Ab einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 1,6 Promille wird zusätzlich zu allen anderen Konsequenzen die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Diese müssen Sie bestehen, damit Sie Ihre Fahrerlaubnis wieder beantragen können.

Abweichungen gelten für viele Menschen, die beruflich hinter dem Steuer sitzen. Für Bus- und Taxifahrer gilt beispielsweise eine strikte Null-Promille-Grenze. Fahrradfahrer müssen bis zur Grenze von 1,6 Promille keinerlei Konsequenzen fürchten, solange sie kein auffälliges Verhalten an den Tag legen. Ab 1,6 Promille gilt das Radfahren unter Alkoholeinfluss allerdings direkt als Straftat. Da E-Scooter wie normale Kraftfahrzeuge behandelt werden, greifen hier dagegen die bekannten Promillegrenzen.

Gute Verteidigung ist wichtig

Nicht jeder Bußgeldbescheid oder Strafbefehl ist korrekt und unanfechtbar. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München berät Sie und betreibt schnelle Schadensbegrenzung. Sie sollten in jedem Fall rechtzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen und nicht abzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig ist.

Trunkenheitsfahrt: diese Besonderheiten gelten für Fahranfänger

Bei jungen Autofahrern zählt das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu den häufigsten Unfallursachen. Oft reagiert der Körper noch stärker auf Alkohol, zudem ist das fahrerische Können noch nicht weit genug ausgeprägt.

Für Fahrer in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt daher eine Sonderregelung. So ist Alkohol am Steuer in jedem Fall tabu. Schon die kleinsten Mengen Alkohol im Blut zählen als Verstoß gegen den Bußgeldkatalog. Bei einer Blutalkoholkonzentration über 0,0 und unter 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Eine Geldbuße von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg sind die Konsequenzen.

Bei einem höheren Blutalkoholwert entscheiden die Promillegrenzen über das Ausmaß der Sanktion sowie darüber, ob nur eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vorliegt. Somit sind auch für Fahranfänger bei übermäßigem Alkoholkonsum Geld- und Freiheitsstrafen denkbar.

Die Trunkenheitsfahrt während der Probezeit zählt darüber hinaus als A-Verstoß. Das bedeutet, dass dieses Vergehen allein dazu führt, dass Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren müssen. Auch verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre und endet damit erst nach vier Jahren.

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Welche Konsequenzen hat Alkohol am Steuer?

Je nachdem, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat handelt, drohen erhebliche Strafen. Diese sorgen nicht nur für finanzielle Einbußen, sondern können durch Fahrverbote oder den Verlust der Fahrerlaubnis auch die Existenz aufs Spiel setzen.

Wer mit mindestens 0,5 Promille erwischt wurde, muss mit einem hohen Bußgeld von 500 Euro rechnen. Auch zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot warten als Konsequenz.

Beim zweiten Verstoß verdoppelt sich das Bußgeld. Zudem gibt es zwei Punkte und ein weiteres, diesmal drei Monate dauerndes Fahrverbot.

Ab dem dritten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze müssen Beschuldigte ganze 1.500 Euro zahlen. Auch diesmal machen die zwei Punkte in Flensburg sowie das dreimonatige Fahrverbot die weiteren Konsequenzen aus.

Sobald eine Straftat vorliegt, entscheidet das Gericht. Laut § 316 des Strafgesetzbuches ist dabei eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr vorgesehen. Auch erfolgt dann die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings können gleichzeitig auch andere Straftatbestände wie die Gefährdung des Straßenverkehrs infrage kommen, wenn dadurch das Wohl anderer Personen oder fremder Sachen bedroht wird.

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Wer dabei ertappt wird, wie er ein Fahrzeug trotz des Genusses von Alkohol führt, muss so gut wie immer um seinen Führerschein fürchten. Sowohl die Ordnungswidrigkeit als auch die Straftat sehen mindestens ein befristetes Fahrverbot, mitunter sogar den Entzug der Fahrerlaubnis vor.

Daher sollten Sie sich beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt an uns wenden. Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht kämpfen wir erfolgreich gegen Geldbußen, Punkte und Fahrverbote. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

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